Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen des Lieferanten. Verträge werden nur unter den Bedingungen der Annahme dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers können nur dann und insoweit Vertragsgegenstand werden, als diese ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten anerkannt werden.

Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Angebote durch Katalog oder Vertreter.

2. Umfang der Lieferpflicht

Maße, Farben, Abbildungen, Zeichnungen und Muster sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Im Übrigen sind Toleranzen im branchenüblichen Umfang zulässig.

3. Zahlung

Die Zahlung hat unabhängig von der Laufzeit der Sendung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen berechnet. Ist der Besteller mit einer Rechnung in Verzug, so werden alle späteren Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Gerät der Käufer mit einer Zahlung oder mit einem Teilbetrag gegenüber der Verkäuferin in Verzug, so entfallen die bewilligten Rabatte, Prämien sowie Umsatz- und Frachtvergütungen sowie Valutastellungen. Dies gilt auch, wenn der Käufer in Konkurs gerät oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet wird. In diesem Falle kommen die Vorteile auch für noch nicht fällige Rechnungen in Wegfall. Die Vertreter des Lieferanten sind zum Inkasso nicht berechtigt. Von ihnen eingeräumte Warenrücknahme, Nachlässe usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, diese sind als Fixtermine oder verbindliche Liefertermine ausdrücklich vereinbart. Wird ein vereinbarter Liefertermin mehr als 2 Monate überschritten, so muss der Käufer dem Lieferanten vor Rücktritt eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat setzen. Bei unverschuldetem Lieferverzug, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Lieferungsstörungen bei Vorlieferanten, behördlichen Maßnahmen jeder Art entfällt das Rücktrittsrecht des Bestellers. Die Lieferfrist verlängert sich in diesen Fällen um einen angemessenen Zeitraum. Teillieferungen sind zulässig.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

6. Gewährleistung

Mängel der Lieferung müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen dem Lieferer schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware nach Menge, Art und Beschaffenheit als genehmigt. Vertreter sind nicht zur Entgegennahme von Mängelrügen ermächtigt. Bei Transportschäden ist der Besteller verpflichtet, diese sofort nach Empfang der Ware gegenüber dem Spediteur geltend zu machen. Bei anerkannten Mängeln behält sich der Lieferer vor, Nachbesserungen zu leisten oder Wandelung oder Minderung zu gestatten. Sollte eine Nachbesserung fehlschlagen, kann der Lieferer nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung gewähren. Die Aufrechnung und das Zurückbehandlungsrecht gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers handelt. Vereinbarte Zahlungen sind unabhängig von eventuellen Beanstandungen bei Fälligkeit zu leisten.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Lieferers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Wechsel und Scheck gelten erst dann als Zahlung, wenn Sie am Tage der Fälligkeit durch den Besteller eingelöst worden sind. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im regulären Geschäftsbetrieb zu veräußern. Veräußert der Besteller die von uns gelieferten Waren an Dritte, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die gelieferte Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Lichtenfels. Gerichtsstand ist Lichtenfels oder Coburg. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckklagen. Die Firma Signet GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

9. Anwendbares Recht

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

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